Verordnung über das Naturschutzgebiet „Asselersand“ in der Gemeinde Drochtersen im LandkreisStade vom XX.XX.2018

Aufgrund der 20, 21, 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542) in Verbindung mit den 14, 15, 16, 23, 32 Abs. 1 Niedersächsisches Aus führungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBI. S. 104) sowie 9 Abs. 4 NiedersächsischesJagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds.GWBI. S.100) in derjeweils derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

§1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Asselersand“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Unterelbeniederung. Es befindet sich im Bereich der Gemeinde Drochtersen.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Detailkarte im Maßstab 1:10 000 (Blätter 1 – 3). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes mit schwarzer Innenlinie. Zusätzlich ist die ungefähre Lage des Gebietes in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:40 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienstzeiten bei der Gemeinde Drochtersen und dem Landkreis Stade – untere Naturschutzbehörde unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Unterelbe“ gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EU Nr. L 20 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das NSG liegt ebenfalls im Fauna- Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet „Unterelbe“ gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH- Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63) in der derzeit gültigen Fassung.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 622 ha.

§2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG „Asselersand“ charakterisiert eine ausgedehnte und großflächig offene Marschenlandschaft an der linksseitigen Unterelbe im Einflussbereich des Elbeästuars. Das Gebiet ist besonders geprägt durch:

  • eine systematisch angelegte Marschenflur aus Grünlandflächen mit eingestreuten Obstbauflächen, die durch röhrichtgesäumte Sielgräben, Gräben und Gruppen gegliedert sind
  • dem Tideeinfluss ausgesetzten Marschengrünland der Außendeichflächen innerhalb des Elbeästuars
  • kulturhistorisch bedeutsame Landschaftselemente wie dem Beetgrünland und den Kopfweidenbeständen sowie
  • herausragende Brut- und Rastvogelbestände mit nationaler bis internationaler Bedeutung u.a. in ihrer Funktion für den internationalen Rastvogelzug

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der §§ 23 Abs.1 und 32Abs. 3 BNatSchG i. V. m. §16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften, nachfolgend näher bestimmter wild lebender schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart. Als Bestandteil des Biotopverbundes gemäß §21 BNatSchG dient es zudem der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

  • die Erhaltung und Entwicklung von Feuchtgrünlandbereichen
  • die Erhaltung und Entwicklung der großflächigen Offenlandschaft
  • den Schutz und die Förderung der im Gebiet wildlebenden Tierarten und Pflanzen sowie ihrer Lebensgemeinschaften
  • die Erhaltung der Ruhe und Störungsarmut des Gebietes
  • die Erhaltung und Entwicklung der Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes

(3) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000″; die Unterschutzstellung des Asselersandes als Teilgebiet des FFH-Gebietes „Unterelbe“ und des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unterelbe“ trägt dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Unterelbe“ und der wertbestimmenden und weiteren maßgeblichen Vogelarten im Europäischen Vogelschutzgebiet „Unterelbe“ insgesamt zu erhalten oder wiederherzustellen.

Erhaltungsziel ist die Sicherung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes der wertbestimmenden Vogelarten sowie eines günstigen Erhaltungszustandes ihrer Lebensräume, insbesondere durch

1. Allgemeine Erhaltungsziele

  • Erhaltung und Entwicklung einer weitgehend ungestörten, offenen, gehölzarmen und unverbauten Marschenlandschaft;
  • Erhaltung und Entwicklung von Brack- und Süßwasserwatten;
  • Erhaltung und Entwicklung einer natürlichen Vegetationszonierung im Uferbereich des Ruthenstroms und der Elbe;
  • Erhaltung und Entwicklung von großflächigen, zusammenhängenden, ungenutzten und störungsarmen Röhrichtflächen;
  • Erhaltung und Entwicklung von Hochstaudensäumen und -fluren an Prielen und Grabenrändern;
  • Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzten Marschengrünlandes wechselfeuchter und feuchter Standorte;
  • Schutz und Entwicklung naturnaher Ästuarbereiche mit Süßwasser- und Brackwasser-Wattflächen (u. a. als Lebensraum des Schierlings-Wasserfenchels Oenanthe conioides) und Salzwiesen;
  • Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch durchgängigen Flusslaufs als (Teil-)Lebensraum von Anhang-Il-Fischarten (Flussneunauge Lampetra fluviatilis, Meerneunauge Petromyzon marinus, Bachneunauge Lampetra planen, Finte Alosa fallax, Rapfen Aspius aspius, Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus und Lachs Salmo salar);
  • Schutz und Entwicklung von Weiden- und Hartholz-Auwäldern im Komplex mit feuchten Hochstaudenfluren;

2. Spezielle Erhaltungsziele für die im Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 1 (Anhang I) der Vogelschutzrichtlinie gemäß Anlage 1 dieser Verordnung

3. Spezielle Erhaltungsziele für die im Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Zugvo gelarten nach Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie gemäß Anlage 2 dieser Verordnung

4. Spezielle Erhaltungsziele für die im FFH-Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 3 dieser Verordnung

5. Spezielle Erhaltungsziele für die im FFH-Gebiet vorhandenen Arten des Anhangs II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemäß Anlage 4 dieser Verordnung

(4) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nach folgenden Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden, für die Eigentumsflächen der Landesnaturschutzverwaltung legt die gemäß Zuständigkeitsverordnung-Naturschutz zuständige Dienststelle die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen fest.

§3 Verbote

(1) Gemäß §23 Abs. 2 Satz 1BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:

  1. Hunde frei laufen zu lassen; dies gilt nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
  2. wild lebende, nicht jagdbare Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
  3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
  4. Modellflugzeuge oder Drachen zu steigen zu lassen,
  5. mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen,
  6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
  7. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden,
  8. nicht heimische, gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln,
  9. an der Deichbodenentnahmestelle zu angeln,
  10. die landwirtschaftliche Bodennutzung,
  11. gärtnerische Anlagen zu errichten,
  12. die Herstellung, die Veränderung oder die Beseitigung von Fließgewässem, Stillgewässern und Gräben einschließlich deren Uferzonen,
  13. die Entnahme von Wasser aus Fließ- und Stillgewässern und eine Grundwasserentnahme,
  14. die Einleitung von Stoffen aller Art in Fließ- und Stillgewässer,
  15. die Schädigung, Beseitigung oder Veränderung von Kopfweiden und Röhrichten,
  16. die Aufforstung bisher gehölzfreier Flächen oder das Bepflanzen mit Gehölzen aller Art,
  17. die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder nur vorübergehender Art sind,
  18. die Veränderung der natürlichen Oberflächengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Verfüllungen oder Ablagerungen,
  19. der Neubau oder die wesentliche Veränderung von Straßen und Wegen,
  20. Leitungen aller Art zu verlegen,
  21. Bohrungen aller Art niederzubringen,
  22. außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten.

(2) Das NSG darf außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Die Verbote gelten nicht für:

  1. Die Unterhaltung de Ruthenstroms und der Elbe als Bundeswasserstrasse nach Maßgabe des Bundeswasserstrassengesetzes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks gem. §2 und des Managementplanes,
  2. Das Befahren des Ruthenstroms und der Elbe mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstrassengesetzes

(4) Eine erforderliche Zustimmung oder ein erforderliches Einvenehmen kann von der zuständigen Naturschutzbehörde nach schriftlichem Antrag erteilt werden, wenn und soweit keine Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung oder Zustimmung des Einvernehmens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

(5) § 23 Absatz und §33 Absatz 1a BNatschG bleiben unberührt.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.

(2) Freigestellt ist

  1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
  2. das Betreten und Befahren des Gebietes
    1. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
    2. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
    3. zur Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
    4. der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
    5. zur Beseitigung von invasiven gebietsfremden Arten mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
    6. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege im bisherigen Umfang,
  4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des WHG und des NWG vor dem 31.03. und nach dem 25.06. eines jeden Jahres,
  5. die fachgerechte Pflege der Kopfweiden,
  6. die Unterhaltung des Deiches durch den Deichverband Kehdingen-Oste und von ihm Beauftragte sowie Maßnahmen zur Anpassung der Bestickhöhe des Deiches,
  7. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(3) Freigestellt ist eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben:

  1. oohne Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzung,
  2. ohne Pflegeumbruch,
  3. ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln,
  4. ohne Walzen, Striegeln oder Abschleppen der Fläche,
  5. ohne Veränderung des Bodenreliefs,
  6. ohne die Anlage zusätzlicher Entwässerungseinrichtungen oder Drainagen,
  7. mit frühester Mahd am 01.07. eines jeden Jahres, bei Vorkommen des Wachtelkönigs nur mit Zustimmung bzw. im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde,
  8. bei Vorkommen der Schachbrettblume mit einer Bewirtschaftung in der Zeit vom 01.03. bis 01.07. nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
  9. bei Weidenutzung ohne Zufütterung und nur bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres

Abweichungen sind mit vorheriger Zustimmung oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.

(4) Freigestellt ist die Nutzung der Obstbauflächen im bisherigen Umfang, jedoch ohne Neuanlage oder Erweiterung.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Jagd auf Federwild, nach folgenden Vorgaben:

  • die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z.B. Hochsitzen) müssen sich nach der Materialart und Bauart der Landschaft anpassen; der Standort ist der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen bedarf der vorherigen Zustimmung bzw. des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde.

(6) Freigestellt sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung bzw. Einvernehmen. Für die Eigentumsflächen der Landesnaturschutzverwaltung legt die gemäß ZustVO- Naturschutz zuständige Dienststelle die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Maßnahmen fest.

(7) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungshinweisen treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

(8) Bestehende, rechtmäßig behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 5 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGB NatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6 Anordnungsbefugnis

Gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmungs- /Einvernehmensvorbehalte/Anzeigepflichten des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile zu dulden.

(2) Zur Kennzeichnung des NSG und seinerWege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(3) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können in einem Managementplan bzw. Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden.

(4) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatschG bleiben unberührt.

§ 8 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die in den 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II Arten/Vogelarten.

(2) Als Instrument zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen dienen insbesondere

  1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde
  2. freiwillige Vereinbarungen.