Tierseuchen-Krisenstab probt Ernstfall zur ASP im Landkreis Stade

So könnte der Ernstfall aussehen: Ein Jäger findet im Rüstjer Forst ein totes Wildschwein. Ein Labortest ergibt, dass das Tier an der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gestorben ist. Zwar ist das ASP-Virus für den Menschen ungefährlich. Für Schweine haltende Betriebe wäre ein Übergreifen der Seuche auf die Ställe jedoch eine Katastrophe. Deshalb hat der Tierseuchen-Krisenstab des Landkreises Stade am 28.08.2018 den Ernstfall geprobt. Fachlich unterstützt wurde er dabei von Vertretern der Hegeringe und dem Kreisjägermeister.

Im Falle eines Ausbruchs der Seuche ist vor Ort gut organisiertes und schnelles Handeln erforderlich. Unverzüglich werden dann Zonen mit unterschiedlich intensiven Restriktionen um den Fundort eingerichtet.

Wird ASP beim Schwarzwild festgestellt, wird ein sogenanntes gefährdetes Gebiet festgelegt und eine Pufferzone eingerichtet. Das Veterinäramt muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Vor- Ort-Gegebenheiten und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass das gefährdete Gebiet einen Radius von 15 km und die Pufferzone einen Radius von etwa 45 km um den Fundort oder Erlegungsort haben sollte. Das Verbringen von Hausschweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen. Ein Teil des gefährdeten Gebietes kann als Kerngebiet festgelegt werden. Der Radius des Kerngebiets beträgt ca. 5 km. Im Kerngebiet können noch strengere Restriktionen festgelegt werden als im übrigen gefährdeten Gebiet.

Die unten abgebildete Karte verdeutlicht den Umfang der verschiedenen Restriktionszonen am Beispiel des Übungsszenarios vom 28.08.2018.

Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen der Übung durch den Krisenstab festgelegt:

Kerngebiet

  • Jagdruhe für 14 Tage
  • Erntestopp während der Jagdruhe
  • Leinenzwang für Hunde
  • Betretungsverbot für den Rüstjer Forst
  • Straßensperrungen
  • Intensive Bejagung (nach Jagdruhe) und Fallwildsuche (auch während der Jagdruhe) von Schwarzwild durch Anordnung der Jagd durch Behörde (Inanspruchnahme und Verpflichtung auch von nicht jagdausübungsberechtigten Jägern)
  • Einrichtung von Sammelstellen zur Wildbergung, -beprobung und -entsorgung

Gefährdetes Gebiet

  • keine Jagdruhe
  • Intensive Fallwildsuche durch Jagdausübungsberechtigte. Direkte Meldung des Fundortes und der Fundortkoordinaten an Veterinäramt über festgelegte Rufnummer
  • Einrichtung von Sammelstellen zur Wildbergung, -beprobung und -entsorgung
  • Verpflichtung der Landwirte zur Information des Jagdausübungsberechtigten über anstehende Erntetermine
  • Keine Maßnahmen zur Erfassung der Schwarzwildbestände (Aufwand zu hoch)

Pufferzone

  • Massive Reduktion der Schwarzwildbestände, z. B. durch revierübergreifende Drückjagden
  • Intensive Fallwildsuche durch Jagdausübungsberechtigte. Direkte Meldung des Fundortes und der Fundortkoordinaten an Veterinäramt über festgelegte Rufnummer
  • Untersuchung des Fallwilds und der erlegten Stücke

Landkreis Stade – Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Beitragsbild: Kauer / DJV