Kreishundeobmann: Gerd Bohmbach,            Tel.: 04161-88130

Jagdgebrauchshunde sind speziell für ihren Einsatz gezüchtete, umfassend ausgebildete, geprüfte Rassehunde. Sie können in Folge ihrer rassespezifischen Eigenschaften im Wesentlichen in die nachfolgenden sechs Kategorien eingeteilt werden:

Weitere Detail-Informationen über das Jagdgebrauchshundewesen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Jagdverbandes (DJV).  Zum Jagdhundewesen in Niedersachsen können Sie sich darüber hinaus in einer Broschüre der LJN umfassend informieren.
Die Führung von Jagdgebrauchshunden ist eine vom Gesetzgeber geforderte, unverzichtbare Voraussetzung zur Gewährleistung einer tierschutzkonformen, waidgerechten Jagdausübung.
Die Notwendigkeit zur Haltung von entsprechend ausgebildeten und geprüften Jagdgebrauchshunde ergibt sich u.a. aus dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG).

Gesetzliche Grundlagen
Im NJagdG werden unter § 4 folgende Regelungen getroffen:

(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen.
Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

(4) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.

In den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG heißt es dazu ergänzend:

4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen.
Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht.
Die Prüfung der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ist danach nur für die Jagdhunde nachzuweisen, die in einem Jagdbezirk zur Jagd auf Wasserfeder- wild zur Verfügung stehen müssen.
Die Durchführung von  Brauchbarkeitsprüfungen nach dieser Richtlinie erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.

4.2 Jagdhunde, die das Fach „Stöbern” in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbands e.V., der anerkannten Landesjägerschaft oder der Landesforstverwaltung (bis einschließlich 2004) jeweils nach der zu Nummer 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.

4.3 Beim Einsatz von Spezialhunden (auf Schweiß geprüfte Hunde, Baujagdhunde wie z.B. Teckel) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern.
Nummer 4.2 gilt entsprechend.

Schließlich regelt das NJagdG unter § 41 (1) 3. in diesem Zusammenhang:

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4  Abs. 1  keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat.
Gemäß NJagdG, § 41 (2) können Ordungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Hundeausbildung
Einen Jagdhund auszubilden heißt, ihn unter Berücksichtigung seiner Verhaltensbiologie gezielt an seine künftigen Aufgaben heranzuführen.
Jagdhundeausbilder müssen über bestimmte persönliche Eigenschaften verfügen und Hilfsmittel zur Hundeausbildung zweckgerichtet einsetzen können.
Sie müssen Kenntnisse von der Verhaltensbiologie von Hunden haben, müssen Zeit haben und sollten beherrscht, geduldig, konsequent und tierlieb sein.
Von den im Bereich unserer Jägerschaft angesiedelten, örtlichen Jagdgebrauchshund- und Zuchtvereinen werden jährlich Lehrgänge für Hundeführerinnen und Hundeführer angeboten.
Lesen Sie dazu weitere Einzelheiten auf der Homepage des JGV Stade e.V.

Prüfungen
Die Prüfung von Jagdgebrauchshunden erfolgt im Regelfall auf Grundlage der unterschiedlichen Prüfungordnungen des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) oder auf Basis der vergleichbaren Prüfungsordnungen anderer, anerkannter Spezialzuchtvereine.
Die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) hat darüber hinaus die Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien) erlassen.
Im Sinne des Gesetzes gelten Jagdhunde erst dann als jagdlich brauchbar, wenn sie:

  • eine Herbstzuchtprüfung (HZP) nach den Regularien des JGHV  i.V.m. einer Prüfung der Zusatzfächer (ZusF) zur bestandenen HZP nach den Richtlinien der LJN  oder
  • eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP – mit Übernachtfährte) nach den Richtlinien des JGHV oder
  • eine Verbandsprüfung nach dem Schuss (VPS) nach den Richtlinien des JGHV oder
  • eine Brauchbarkeitsprüfung (BrP) nach den diesbezüglichen Richtlinien der LJN oder
  • eine damit vergleichbare, anerkannte Prüfung anderer Spezialzuchtvereine

erfolgreich absolviert haben und dieses nachgewiesen werden kann.
Weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang hat der JGV Stade e.V. für Sie auf seiner Homepage unter der Rubrik Prüfungen zusammengestellt.

Ihre Fragen dazu beantwortet Ihnen gerne unser Kreishundeobmann Gerd Bohmbach.