Jedes Jahr sterben auf Niedersachens Straßen

  • ca. 28.000 Rehe
  • ca. 15.000 Wildschweine
  • ca. 5.500 Stück Dam- oder Rotwild

Was ist bei einem Wildunfall zu beachten?

  • Ist es zum Unfall gekommen, sichern Sie bitte zuerst die Unfallstelle ab und verständigen dann sofort die Polizei (110) oder den zuständigen Jäger.
  • Sollte angefahrenes Wild noch leben, halten Sie sich bitte fern, damit dem Tier kein zusätzlicher Stress durch die Nähe des Menschen entsteht.
  • Nehmen Sie das verletzte oder tote Tier auf keinen Fall im Auto mit !
  • Flüchtet verletztes Wild nach dem Zusammenstoß, merken sie sich bitte die Fluchtrichtung, damit der Jäger es später leichter finden kann.
  • Falls Sie Zeuge eines Wildunfalls werden, bei dem der Verursacher nicht anhält, informieren Sie bitte die Polizei, damit verletztes Wild schnell erlöst werden kann. Zur Vorlage bei der Kfz-Versicherung kann diese Wildunfallbescheinigung des LJN genutzt werden

 

Aktuelle Maßnahmen gegen Wildunfälle

Die Jägerschaft hat zusammen mit dem Landkreis an den gefährlichsten Unfallschwerpunkten ein Pilotprojekt gestartet.

Damit das Wild nicht blindlings die Straße überquert, installiert der Kreis nun ein dreigliedriges Warnsystem: neben 200 optischen und 16 Licht-Ton-Reflektoren auch Wildduftzäune. Mit 1500 Euro unterstützt die Kreisjägerschaft die Initiative, 3000 Euro steuert der Kreis bei.

Die an Leitpfähle montierten Reflektoren sollen das Wild schützen, und zwar dort, wo es besonders gefährdet ist. Als Unfallschwerpunkte gelten: Buxtehude-Dammhausen, Schwinge (B74), Drochtersen-Hüll, Bargstedt, Ohrensen (L124) und die K 39 von Jork-Borstel bis Cranz.

Die Hoffnungen ruhen nun vor allem auf dem akustischen Warnsystem. Die Idee lieferte Jäger Wilhelm Holsten, der in Österreich beobachtet hatte, wie sich das Gerät in der Praxis schlägt. „Äußerst erfolgreich“, sagt er. In einigen Bereichen hätten die Unfallzahlen sogar um fast 90 Prozent verringert werden können.

Während die Reflektoren das Scheinwerferlicht bloß zurückstrahlen, geben die akustischen Geräte darüber hinaus einen für Menschen nicht wahrnehmbaren Ton im Ultraschallbereich ab und so werden die Tiere vom Überqueren der Straße abgehalten. Einen ähnlichen Effekt erzielen die Zäune, die mit der Duftsignatur von Raubtieren, wie Bären oder Wölfen, imprägniert sind.

Die häufigsten Fragen zum Wildunfall

Was ist ein Wildunfall?

Ein Wildunfall ist versicherungstechnisch ein Zusammenstoß zwischen einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug mit Haarwild gem. §2 BJagdG.

Muss der Unfallverursacher einen Wildunfall melden?

Ja, einige Landesjagdgesetze schreiben vor, dass der Unfallverursacher einen Wildunfall unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle melden muss. Ansonsten verpflichtet auch das Tierschutzgesetz zur Vermeidung unnötiger Leiden, die dadurch entstehen, dass verletztes Wild nicht umgehend getötet wird. Auch der Jagdausübungsberechtigte kann vom Unfallverursacher Schadenersatz verlangen, wenn ihm sein Nutzungsrecht (Aneignungsrecht) dadurch vorenthalten wird, dass das Wild nicht umgehend geborgen werden kann und dadurch verdirbt.

Welche Pflichten hat der Jagdausübungsberechtigte ?

Er hat sich, nach dem er von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, unverzüglich um verletztes Wild zu kümmern und ggf. eine Nachsuche nach verletztem Wild durchzuführen.(Bundesjagdgesetz, § 22a „Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes“ bzw. Tierschutzgesetz). Ansonsten hat er keine Pflichten im Zusammenhang mit Wildunfällen.

Wer ist zur Beseitigung eines getöteten Wildtieres verpflichtet?

Eine Beseitigungspflicht besteht, da Wild herrenlos ist, weder für den Unfallverursacher, noch für den Jagdausübungs-berechtigten. (Für den Jagdausübungsberechtigten besteht ein Aneignungsrecht, keine Aneignungspflicht.) Hat ein Autofahrer einen Unfall verursacht und bleibt das Wild auf der Fahrbahn als Hindernis liegen, so obliegt in erster Linie dem Unfallverursacher die Verkehrssicherungspflicht. (Verkehrssicherung, §§ 32, 34 StVO). Das tote Tier ist von ihm unverzüglich von der Fahrbahn zu schaffen,oder für andere Verkehrsteilnehmer als Hindernis ausreichend kenntlich zu machen und die Beseitigung durch die entsprechenden Stellen (z.B. Polizei) unverzüglich zu veranlassen. Die Bergung überfahrenen Wildes von der Fahrbahn obliegt also nicht dem Jagdausübungsberechtigten, obwohl die zu seinem Revier gehört und er dort das Aneignungsrecht hat.

Kann der Jagdausübungsberechtigte Aufwendungsersatz von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn er das überfahrene Wildtier beseitigt?

Nein, denn weder der Autofahrer noch der Jagdausübungsberechtigte sind zur Beseitigung verpflichtet. Deshalb kann der Jagdausübungsberechtigte mit der Beseitigung auch kein Geschäft des Autofahrers wahrnehmen.

Kann der Jagdausübungsberechtigte Schadensersatz von dem Fahrzeughalter für das überfahrene Wildtier verlangen?

Grundsätzlich nein, da Wild herrenlos ist und durch die Tötung des Wildtieres kein Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten verletzt wurde.
Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch, wenn der Autofahrer den Wildunfall nicht unverzüglich meldet und das ansonsten noch verwertbare Wildpret dadurch unbrauchbar wird. Wenn der Autofahrer Schadensersatz leisten muß, so ist der reine Wildpretwert zu ersetzen.

Haftet der Jagdausübungsberechtigte für den Schaden am Pkw?

Nein, da Wild herrenlos ist und der Jagdausübungsberechtigte lediglich ein Aneignungsrecht am Wild in seinem Revier hat.

Macht sich der Unfallverursacher strafbar, wenn er den Unfallort verlässt?

Das Verlassen der Unfallstelle ist keine Fahrerflucht. Lebt das Wild noch und werden keine Veranlassungen getroffen, das Tier von seinen Leiden zu erlösen, wird jedoch das Tierschutzgesetz verletzt. Auch kann die Verkehrssicherungspflicht (Verkehrssicherung, §§ 32, 34 StVO) verletzt werden, wenn Wild auf der Fahrbahn liegen bleibt.

Macht sich der Unfallverursacher strafbar, wenn er das Wild mitnimmt?

Ja, er begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB). Achtung: wird jedoch verletztes Wild mitgenommen, um es zu einem Tierarzt zu bringen, fehlt die Aneignungsabsicht und es liegt keine Wilderei vor !

Muss der Jagdausübungsberechtigte dem Autofahrer eine Unfallbescheinigung ausstellen?

Nein, es gibt keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Unfallbescheinigung durch den Jagdausübungsberechtigten.

Stellt der Jagdausübungsberechtigte jedoch eine Unfallbescheinigung aus, kann darin nur das bescheinigt werden, was objektiv feststellbar ist. Einen Wildunfall kann man regelmäßig nur bestätigen, wenn der Wildkörper oder Teile davon vorgefunden werden. Eine Unfallbescheinigung stellt demnach eine qualifizierte Zeugenaussage da und kann deshalb nur von derjenigen Person ausgestellt werden, die tatsächlich am Unfallort die Situation in Augenschein genommen hat.

Kann der Jagdausübungsberechtigte für die Unfallbescheinigung eine Vergütung verlangen ?

Ja, für das Ausstellen einer Bescheinigung steht dem Jäger eine Vergütung in Höhe von max. € 15,00 zu (Amtgericht Weilburg, AZ 5 C 364/95) zu, da das Verlangen des Unfallverursachers, ihm eine Unfallbescheinigung auszustellen einen angemessenen Vergütungsanspruch im Rahmen dienstvertraglicher Vorschriften auslöst.
Um eine solche Bescheinigung wahrheitsgemäß ausstellen zu können, ist in der Regel das Aufsuchen der Unfallstelle und die Besichtigung des Unfallfahrzeuges notwendig. Für diesen Aufwand kann eine Vergütung verlangt werden. Eine Bescheinigung darf dem Fahrzeugführer nicht aufgedrängt werden, sonst kann auch keine Entschädigung für den Aufwand des Ausstellens verlangt werden!
Der Unfallgeschädigte kann von seiner Versicherung Ersatz verlangen, wenn diese die Bescheinigung von ihm gefordert hat.
(LA:090812)